Verfügte Änderungen gemäss Genehmigungsverfügung vom 22.04.2024 zur Ortsplanungsrevision Oberried

  1. Die von der Gemeindeversammlung am 6. Juni 2019 beschlossene Gesamtrevision Ortsplanung inkl. nachträglicher Änderungen von 212 Abs. 1, 2 und 4 Bst. d GBR sowie Art. 221 Abs. 2 GBR wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt, wobei von Amtes wegen folgende Änderungen vorgenommen werden:
  • die vorgesehenen Einzonungen der Parzellen Nummern 106 und 626 im Zonenplan 1:5’000 und im Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli» und «Ebligen» 1:1’000 werden gestrichen. Weiter wird in beiden Zonenplänen der dazugehörige Legendeneintrag und im Baureglement die dazugehörige Bestimmung Art. 211 Abs. 3 Lemma Nr. 5 GBR gestrichen.
  • die Formulierung von Art. 212 Abs. 4 Bst. b2 GBR wird durch folgende Formulierung ersetzt, wobei die rechte Spalte jeweils hinweisenden Charakter hat:

Offene Balkone und dgl. mit einem Fassadenanteil von mehr als 50%:

 

b2) Offene Balkone und dergleichen, die nicht mehr unter Buchstabe b1 fallen, d.h. einen Anteil von mehr als 50 % des zugehörigen Fassadenabschnitts der geschlossenen Gebäudehülle (Aussenwand) aufweisen, jedoch nicht mehr als 3.0 m über die Flucht der geschlossenen Gebäudehülle hinausragen, gilt:

Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. Art. 79 in Verbindung mit Art. 79b EG ZGB).

– eine um das Mass ihrer über die Aussenwand ragende Tiefe grössere Gebäudelänge und Gebäudebreite;

Die projizierte Fassadenlinie verläuft Aussenkante der offenen Balkone.

– ein um das Mass ihrer über die Aussenwand ragenden Tiefe reduzierter Grenzabstand, die Einhaltung des zivilrechtlichen Grenzabstands nach Art. 79b EG ZGB bleibt vorbehalten (offene Bauweise);

 

– ab einer Hangneigung von mindestens 10 % ein Hangzuschlag in cm, der sich wie folgt berechnet: Hangneigung gemessen unter der First in % multipliziert mit dem Mass der Tiefe des offenen vorspringenden Gebäudeteils in Metern;

Der ordentliche Gebäudeabstand nach Art. 212 GBR ist einzuhalten. Beispiel: Hangneigung gemessen unter der First
= 10 %, Tiefe des offenen vorspringenden Gebäudeteils = 3 m, Hangzuschlag
=10 * 3 = 30 cm.

– max. zulässiges Mass in den ordentlichen kleinen Grenzabstand 2.0 m

Die Kombination mit vorspringenden Gebäudeteilen nach Art. 10 BMBV ist ausgeschlossen.

– max. zulässiges Mass in den ordentlichen grossen Grenzabstand 3.0 m

 

– Abstand zur Grundstücksgrenze min. 0.5 m (für Gebiete mit geschlossener und annähernd geschlossener Bauweise)

 

– Im Strassenabstand ist Art. 80 Strassengesetz zu beachten. Gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen dürfen derartige Balkone und dergleichen max. 2.0 m in den Bauverbotsstreifen ragen; die Einhaltung des Lichtraumprofils bleibt vorbehalten.

Die Einhaltung des Lichtraumprofils
(4.5 m lichte Höhe und 50 cm lichte Breite bei Strassen und 2.5 m lichte Höhe und 50 cm lichte Breite bei Fuss- und Radwegen) bleibt vorbehalten

  • Die ZSF C und die dazugehörigen Bestimmungen in Art. 222 Abs. 2 GBR werden von der OPR ausgenommen. Dies wird im GBR vermerkt und auf dem Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli», «Dorf» und «Ebligen» 1:1000 und im Zonenplan 1:5000 eingezeichnet.

Die Schlussbestimmung in Art. 713 GBR wird folgendermassen angepasst:

  • Das 3. Lemma 1. Unterlemma «Überbauungsvorschriften zu Uferschutzplänen 1 bis 5 vom 13. April 1994 (rev. 8. Mai 2013)» wird gestrichen.
  • Das 3. Lemma 5. Unterlemma «Triebacher Uferschutzplan Nr. 3 vom 13. April 1994 (rev. 12. März 2013)» wird gestrichen.

Der Geltungsbereich des Uferschutzplans Nr. 3 «Triebacher» wird auf den Perimeter der ZSF C, respektive «Freifläche nach SFG Sektor C» gemäss Legendeneintrag des Uferschutzplan Nr. 3 reduziert. Dementsprechend werden die Überbauungsvorschriften der Uferschutzpläne Nr. 1–5 folgendermassen angepasst:

  • 1 wird wie folgt abgeändert:

Die Überbauungsvorschriften gelten für den Uferbereich im Uferschutzplan Nr. 3 im Bereich der Freifläche nach SFG Sektor C.

  • 16 Abs. 1 wird folgendermassen abgeändert:

Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 415 Abs. 6 GBR.

  • 17 Abs. 1 wird folgendermassen abgeändert:

Der im Uferschutzplan Nr. 3 «Triebacher» eingezeichnete Weg gilt als durchgehender, öffentlich zugänglicher Uferweg im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 SFG.

  • 3-5; Art. 8-13; Art. 14 Abs. 1, 2, 3, 5; Art. 15; Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 3 werden gestrichen.
  • In allen Genehmigungsvermerken – ausser bei der 2. geringfügigen Änderung im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 und 8 BauV vom Februar 2023 – wird das Datum des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 2019 mit dem Datum 5. März 2019 ersetzt.
  • Auf den Genehmigungsvermerken des Baureglements und der Pläne «Zonenplan 1:5000» und «Zonenplan Ausschnitte «Farlouwena», «Derfli» und «Ebligen» 1:1000» wird beim Gemeinderatsbeschluss ausserdem das Datum vom 17. September 2019 angefügt.
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Änderungen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung im Amtlichen Anzeiger Interlaken bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.


Pirmin Schenk
Gemeindeschreiber

Gemischte Gemeinde Oberried
Hauptstrasse 21
3854 Oberried am Brienzersee

Telefon 033 849 13 33
Fax 033 849 13 16
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