Offene Balkone und dgl. mit einem Fassadenanteil von mehr als 50%: |
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b2) Offene Balkone und dergleichen, die nicht mehr unter Buchstabe b1 fallen, d.h. einen Anteil von mehr als 50 % des zugehörigen Fassadenabschnitts der geschlossenen Gebäudehülle (Aussenwand) aufweisen, jedoch nicht mehr als 3.0 m über die Flucht der geschlossenen Gebäudehülle hinausragen, gilt: |
Ohne Zustimmung des Nachbarn müssen sie somit mindestens einen Abstand von 1.8 m von der Parzellengrenze aufweisen (vgl. Art. 79 in Verbindung mit Art. 79b EG ZGB). |
– eine um das Mass ihrer über die Aussenwand ragende Tiefe grössere Gebäudelänge und Gebäudebreite; |
Die projizierte Fassadenlinie verläuft Aussenkante der offenen Balkone. |
– ein um das Mass ihrer über die Aussenwand ragenden Tiefe reduzierter Grenzabstand, die Einhaltung des zivilrechtlichen Grenzabstands nach Art. 79b EG ZGB bleibt vorbehalten (offene Bauweise); |
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– ab einer Hangneigung von mindestens 10 % ein Hangzuschlag in cm, der sich wie folgt berechnet: Hangneigung gemessen unter der First in % multipliziert mit dem Mass der Tiefe des offenen vorspringenden Gebäudeteils in Metern; |
Der ordentliche Gebäudeabstand nach Art. 212 GBR ist einzuhalten. Beispiel: Hangneigung gemessen unter der First |
– max. zulässiges Mass in den ordentlichen kleinen Grenzabstand 2.0 m |
Die Kombination mit vorspringenden Gebäudeteilen nach Art. 10 BMBV ist ausgeschlossen. |
– max. zulässiges Mass in den ordentlichen grossen Grenzabstand 3.0 m |
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– Abstand zur Grundstücksgrenze min. 0.5 m (für Gebiete mit geschlossener und annähernd geschlossener Bauweise) |
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– Im Strassenabstand ist Art. 80 Strassengesetz zu beachten. Gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie an selbstständigen Fuss- und Radwegen dürfen derartige Balkone und dergleichen max. 2.0 m in den Bauverbotsstreifen ragen; die Einhaltung des Lichtraumprofils bleibt vorbehalten. |
Die Einhaltung des Lichtraumprofils |
Die Schlussbestimmung in Art. 713 GBR wird folgendermassen angepasst:
Der Geltungsbereich des Uferschutzplans Nr. 3 «Triebacher» wird auf den Perimeter der ZSF C, respektive «Freifläche nach SFG Sektor C» gemäss Legendeneintrag des Uferschutzplan Nr. 3 reduziert. Dementsprechend werden die Überbauungsvorschriften der Uferschutzpläne Nr. 1–5 folgendermassen angepasst:
Die Überbauungsvorschriften gelten für den Uferbereich im Uferschutzplan Nr. 3 im Bereich der Freifläche nach SFG Sektor C.
Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 415 Abs. 6 GBR.
Der im Uferschutzplan Nr. 3 «Triebacher» eingezeichnete Weg gilt als durchgehender, öffentlich zugänglicher Uferweg im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und Art. 4 Abs. 2 SFG.
Gegen diese Änderungen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung im Amtlichen Anzeiger Interlaken bei der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8, schriftlich mindestens im Doppel und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden.
Pirmin Schenk
Gemeindeschreiber
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Mittwoch 08:00 – 10:00 Uhr
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Das Telefon wird jeweils von Dienstag bis Mittwoch von 8:00 – 11:30 Uhr und am Donnerstag von 8:00 - 11:30 Uhr und 14:00 - 17:00 Uhr bedient.
Die Finanzverwaltung ist am Dienstag oder Mittwoch jeweils am Vormittag besetzt.